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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: AFG - Alphaversion



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§ 101, § 103, § 132


§ 101

§ 101 AFG

  • Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00

    Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt.

§ 103

§ 103 AFG

  • Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00

    Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt.

§ 132

§ 132 Abs. 1 AFG

  • Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00

    Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gemäß § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt.

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