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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 150 AO - Alphaversion



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§ 150 AO 1977

  • Beschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06

    1. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die einzelstaatliche Referenzmenge überschreiten.

    2. Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist § 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dar.

    3. Ernstliche Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003 den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden ist.

§ 150 Abs. 1 AO

  • Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06

    Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.

§ 150 Abs. 1 AO 1977

  • Urteil vom 7. Juli 2005 V R 63/03Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Juli 2003 18 K 5779/02 AO(EFG 2004, 17)

    1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.

    2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

    3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.

§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977

  • Urteil vom 22. Mai 2006 VI R 15/02

    Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein --auch einseitig-- privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht.

  • Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01

    1. Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.

    2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

§ 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AO 1977

  • Urteil vom 10. November 2004 II R 1/03

    1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.

    2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.

§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977

  • Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02

    Die bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig war.

  • Urteil vom 7. Februar 2002 VII R 33/01

    1. Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in entsprechender Anwendung und die AO 1977.

    2. Eine etwa in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom 4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen Einfluss.

    3. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit Erfolg gestellt werden.

    4. Zur Verjährung eines Erstattungsanspruchs.

    5. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine Geltendmachung steht nicht zur Disposition der Behörde.

§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO 1977

  • Urteil vom 16. November 2004 VII R 3/04

    1. Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).

    2. Die Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet sich nach § 32 GetrMVAV.

§ 150 Abs. 2 AO 1977

  • Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01

    1. Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.

    2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

§ 150 Abs. 3 AO

  • Beschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08

    Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender gemeinschaftsrechtlicher Begriff?

    2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?

§ 150 Abs. 3 AO 1977

  • Urteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01

    Ob der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.

  • Urteil vom 29. März 2001 III R 48/98

    Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenhändigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserklärung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von § 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollmächtigter wirksam unterzeichnen dürfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit längerem geplanten mehrwöchigen Urlaubsreise im europäischen Ausland aufhält. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene zügige verwaltungsmäßige Durchführung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist.

§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO

  • Urteil vom 22. Mai 2007 IX R 55/06

    1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.

    2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen.

§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977

  • Urteil vom 10. April 2002 VI R 66/98

    Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen Einkommensteuer-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.

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