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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 165 AO - Alphaversion



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§ 165 AO

  • Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07

    Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.

  • Urteil vom 18. September 2007 IX R 42/05

    1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

    2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

    3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.

  • Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 30/06

    Das FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerrechtlich zurückwirkt.

§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO

  • Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05

    Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO

  • Urteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05

    Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.

§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO

  • Urteil vom 6. Juni 2007 II R 54/05

    Erlangt das FA erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung.

§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AO 1977

  • Urteil vom 10. November 2004 II R 24/03

    Eine nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG bis Ende 1995 (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der seit 1996 geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, ist als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 anzusehen, solange es hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch an einer endgültigen Schenkungsteuerfestsetzung fehlt und insoweit eine Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO 1977 noch möglich ist (entgegen Tz. 3.2 der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. November 1994, BStBl I 1994, 905 sowie R 58 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist nicht anwendbar.

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO 1977

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

  • Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 45/08

    1. Die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können.

    2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i.S. von § 173 AO.

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977

  • Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05

    Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AO 1977

  • Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05

    1. Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.

    2. Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 € verbleibt.

§ 165 Abs. 1 und 2 AO 1977

  • Urteil vom 21. April 2005 III R 10/03

    1. Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen.

    2. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition nicht geändert hat.

§ 165 Abs. 2 AO

  • Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05

    Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977

  • Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 122/99

    Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten.

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