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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 195 AO - Alphaversion



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§ 195 AO

  • Urteil vom 18. November 2008 VIII R 16/07

    Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

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