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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 233a AO - Alphaversion



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§ 233a AO

  • Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07

    1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur --ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.

    2. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.

    3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte nicht.

    4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.

  • Urteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07

    § 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag --wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.

  • Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06

    Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.

  • Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05

    Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).

  • Beschluss vom 30. April 2007 VII B 252/06

    Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden.

§ 233a AO 1977

  • Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03

    Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden können.

  • Urteil vom 9. August 2006 I R 10/06

    Ein Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer ergibt.

  • Urteil vom 26. April 2006 I R 122/04

    Der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. ist nicht nach § 233a AO 1977 zu verzinsen.

  • Urteil vom 23. Februar 2006 III R 66/03

    Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen.

  • Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04

    Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht.

  • Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 100/02

    Wurden bei der erstmaligen Steuerfestsetzung keine Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen festgesetzt, weil die Frist des § 233a Abs. 2 AO 1977 noch nicht abgelaufen war, so sind nach einer Änderung der Steuerfestsetzung Zinsen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem neuen und dem früheren Soll gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zu berechnen.

  • Urteil vom 10. November 2004 XI R 30/04

    Festgesetzte Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.

  • Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 76/03

    1. Die in § 73 AO 1977 angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen.

    2. Von der in § 239 Abs. 1 AO 1977 angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO 1977 nicht erfasst.

  • Urteil vom 15. Juli 2004 V R 76/01

    Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.

  • Urteil vom 6. November 2002 V R 75/01

    1. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich.

    2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977-- erklärt und versteuert.

  • Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

  • Urteil vom 24. April 2002 XI R 40/01

    1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977, die bis zum 31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren, waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides vorläufig erstattet wurden.

    2. Wird der Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger festgesetzt, so ist der Sonderausgabenabzug im Umfang der Änderung zu mindern.

  • Urteil vom 7. November 2001 XI R 24/01

    1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar.

    2. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen.

§ 233a Abs. 1 AO 1977

  • Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01

    1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.

    2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.

§ 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 5 AO 1977

  • Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02

    Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige nachträglich --aber vor dem 31. Dezember 1995-- auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes verzichtet hat.

§ 233a Abs. 2 AO 1977

  • Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01

    1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.

    2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.

§ 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997

  • Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 15/03

    Durch den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; vom 18. Mai 1999 I R 90/98, BFH/NV 1999, 1448, und vom 29. November 2000 I R 45/00, BFHE 193, 500, BStBl II 2001, 326). Um einen erstmaligen Gewinnverwendungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich nicht, wenn er einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzt, durch den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert wurde.

§ 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 i.d.F. des JStG 1997

  • Urteil vom 29. November 2000 I R 45/00

    Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird auch dann kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres gefasst wird (Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; gegen BMF-Schreiben vom 14. September 1999, BStBl I 1999, 842).

§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO 1977

  • Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 5/05

    1. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die anderen Einkünfte, wenn sie höher sind als diese.

    2. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Umfang negativ sind.

    3. Werden andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte an.

§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO 1977

  • Urteil vom 13. Dezember 2000 X R 96/98

    Der Lauf der Zinsen gemäß § 233a AO 1977 endet mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post (Bekanntgabe des Verwaltungsakts i.S. des § 122 Abs. 2 AO 1977), auch wenn der Steuerbescheid dem Inhaltsadressaten tatsächlich früher zugeht.

§ 233a Abs. 2a AO 1977

  • Urteil vom 6. März 2002 XI R 50/00

    1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491).

    2. Die Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste führt im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.

  • Urteil vom 6. März 2002 XI R 81/00

    Das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am 27. Dezember 1996 verkündet worden.

§ 233a Abs. 3 AO 1977

  • Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01

    1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.

    2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.

§ 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977

  • Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04

    1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).

    2. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

    3. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.

§ 233a Abs. 3 und 5 AO 1977

  • Urteil vom 19. April 2005 VIII R 12/04

    Das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird.

§ 233a Abs. 4 AO 1977

  • Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01

    1. Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.

    2. Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist unwirksam.

§ 233a Abs. 4 und 5 AO

  • Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07

    Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

    1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten Teilverjährung.

    2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.

§ 233a Abs. 5 AO 1977

  • Urteil vom 28. Februar 2002 V R 42/01

    1. Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.

    2. Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird.

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