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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 33 AO - Alphaversion



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§ 33 AO 1977

  • Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 44/00

    Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.

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