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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 44 AO - Alphaversion



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§ 44 AO 1977

  • Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00

    Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.

§ 44 Abs. 1 AO

  • Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08

    Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.

  • Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07

    Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.

§ 44 Abs. 1 AO 1977

  • Urteil vom 7. März 2006 X R 8/05

    Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.

  • Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05

    Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

  • Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04

    1. Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.

    2. Die Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90 (BFHE

    174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

    1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der

    Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche,

    die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben

    sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige

    Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO

  • Urteil vom 17. Januar 2008 VI R 45/04

    Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

§ 44 Abs. 2 AO 1977

  • Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

    Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

§ 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO 1977

  • Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 28/99

    Der Eintritt der Zahlungsverjährung für den Steueranspruch (Primärschuld) berührt die Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides nicht.

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