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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 67a AO - Alphaversion



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§ 67a AO 1977

  • Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01

    Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.

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