Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 7 AStG - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> AStG >> § 7 AStG

§ 7 AStG

  • Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96

    1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen.

    2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte.

    3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.

§ 7 AStG a.F.

  • Urteil vom 7. September 2005 I R 118/04

    1. Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme i.S. des § 3c EStG 1990.

    2. Es ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai 1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63).

§ 7 Abs. 1 AStG

  • Urteil vom 15. September 2004 I R 102-104/03

    Passive niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S. des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß §§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14 AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine "Bagatellgrenze".

  • Urteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01

    Ob eine "niedrige Besteuerung" i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v.H. (altes Recht) bzw. 25 v.H. (neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat.

  • Urteil vom 18. Juli 2001 I R 62/00

    Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid (Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid ist.

§ 7 Abs. 1 AStG a.F.

  • Urteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02

    1. Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des § 42 Abs. 1 AO 1977, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und I R 117/97, BFH/NV 2000, 824).

    2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital" ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824, und vom BMF-Schreiben vom 30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).

§§ 7 ff. AStG

  • Urteil vom 20. März 2002 I R 63/99

    1. Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen.

    2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977 (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F. unanwendbar.

    3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor. So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes.

    4. Es ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.

  • Urteil vom 19. März 2002 I R 4/01

    Gewährt eine deutsche Gesellschaft ihrer ausländischen Enkelgesellschaft ein Darlehen zu einem unüblich niedrigen Zins, so sind ihre Einkünfte auch dann nach § 1 AStG zu berichtigen, wenn die Einkünfte der Enkelgesellschaft bei ihrer deutschen Muttergesellschaft nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG hinzugerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung ist dann in der Weise zu vermeiden, dass bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte der Muttergesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen wird (Bestätigung von Tz. 1.5.2. des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218).

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> AStG >> § 7 AStG

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.