Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG
       
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            Urteil vom 22. August 2006    
I R 40/05 
            
Eine
Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
(§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte
Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die
Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in
§ 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt
wird. 
         
       
    
    
      
      § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG
       
    
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