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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 293 AktG - Alphaversion



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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

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§ 293 Abs. 1, Abs. 2 AktG

  • Beschluss vom 22. Oktober 2008 I R 66/07

    Die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.

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