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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: AusfErstVO - Alphaversion



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§ 4


§ 4

§ 4 Abs. 4 AusfErstVO

  • Urteil vom 13. November 2007 VII R 51/05

    Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen Vorlagefristen gebunden zu sein.

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