Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Ausfuhrerstattungsverordnung - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> Ausfuhrerstattungsverordnung

§ 15, § 16


§ 15

§ 15 Ausfuhrerstattungsverordnung

  • Beschluss vom 30. Juli 2003 VII R 61/02

    "Ist Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der VO Nr. 3665/87 i.d.F. der VO Nr. 2945/94 --auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit-- dahin auszulegen, dass allein falsche Angaben in Bezug auf einzelne Warenpositionen in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren Ausfuhrerstattung als der dem Ausführer zustehenden führen können, zur Verminderung der Ausfuhrerstattung um den dort definierten Sanktionsbetrag führen, obwohl im Zusammenhang mit dem nach nationalem Recht abzugebenden besonderen Zahlungsantrag ausdrücklich erklärt wird, dass für die betreffenden Warenpositionen der Anmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht beantragt wird?"

§ 16

§ 16 Ausfuhrerstattungsverordnung (F 1996)

  • Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 34/03

    1. Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß Art. 25 der Verordnung beantragt worden ist.

    2. Der 20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen dem nicht entgegen.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> Ausfuhrerstattungsverordnung

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.