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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BDSG - Alphaversion



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§ 3, § 19


§ 3

§ 3 Abs. 1 BDSG

  • Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 66/02

    1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

    2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 dar.

    3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

    4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95 durchgeführt werden.

§ 19

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG

  • Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 45/02

    1. Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.

    2. Die Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm des § 88a AO 1977 sind verfassungsgemäß.

  • Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 66/02

    1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

    2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 dar.

    3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

    4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95 durchgeführt werden.

§ 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG

  • Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 45/02

    1. Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.

    2. Die Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm des § 88a AO 1977 sind verfassungsgemäß.

  • Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 66/02

    1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

    2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 dar.

    3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

    4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95 durchgeführt werden.

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