Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
braucht Ihre Unterstützung.
 
 
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 134  BGB
       
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            Urteil vom 18. Dezember 2008     VI R 49/06 
            
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen
an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des
§ 3 Nr. 51 EStG. 
            
2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch
§ 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein
Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und
Trinkgeldnehmer voraus. 
            
3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder
tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und
buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten
gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. 
         
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            Urteil vom 20. März 2001    
IX R 97/97 
            
Zahlungen
durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks
zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder)
kein Anspruch besteht. 
         
       
    
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