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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 1408 BGB - Alphaversion



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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

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§ 1408 Abs. 1 BGB

  • Urteil vom 30. Juni 2005 III R 36/03

    Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

§ 1408 Abs. 2 BGB

  • Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04

    Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

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