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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 613a BGB - Alphaversion



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§ 613a BGB

  • Urteil vom 15. September 2004 I R 7/02

    1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    2. Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen vor.

    3. Wird der Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat, so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer Vereinbarung angemessener Bezüge ergäbe.

  • Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 14/01

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind.

  • Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00

    1. Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

    2. War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.

  • Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00

    Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.

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