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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 71 BGB - Alphaversion



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§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Urteil vom 25. April 2001 I R 22/00

    1. Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister abgeschlossen ist.

    2. § 61 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht aus.

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