Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 84  BGB
       
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            Urteil vom 17. September
2003     I R 85/02 
            
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus. 
            2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt. 
         
       
    
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