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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: §§ 93 BGB - Alphaversion



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§§ 93 ff. BGB

  • Beschluss vom 16. Oktober 2000 VII R 27/98

    Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinne des Mineralölsteuerrechts.

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