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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 94 BGB - Alphaversion



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§ 94 Abs. 1 BGB

  • Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98

    Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Beschluss vom 16. Oktober 2000 VII R 27/98

    Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinne des Mineralölsteuerrechts.

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