Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BJagdG - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> BJagdG

§ 7, § 11


§ 7

§ 7 BJagdG

  • Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00

    1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

    2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

§ 11

§ 11 Abs. 1 BJagdG

  • Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00

    1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

    2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> BJagdG

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.