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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BOStB - Alphaversion



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§ 56


§ 56

§ 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB

  • Urteil vom 4. März 2008 VII R 12/07

    Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.

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