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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: §§ 157 BauGB - Alphaversion



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§§ 157 ff. BauGB

  • Urteil vom 11. April 2002 V R 65/00

    1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

    2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

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