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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BerlinFG - Alphaversion



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§ 14a, § 14b, § 15, § 17, § 21, § 23


§ 14a

§ 14a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 BerlinFG 1990

  • Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 47/98

    1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.

    2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

§ 14b

§ 14b Abs. 1 Satz 1 BerlinFG 1990

  • Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 47/98

    1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.

    2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

§ 14b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BerlinFG 1987

  • Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 10/98

    1. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 für eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

    2. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.

§ 15

§ 15 BerlinFG

  • Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/00

    Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden hätte.

§ 17

§ 17 Abs. 2 und 3 BerlinFG

  • Urteil vom 7. März 2001 X R 192/96

    Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden

    1. Eine begünstigungsschädliche Rückzahlung i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensgebers zurückgelangt sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 30/91, BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404).

    2. Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbegünstigten Berlin-Darlehens, ist es nicht durch § 42 AO 1977 gehindert, seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein --fremdfinanziertes-- Berlin-Darlehen zur Förderung des Berliner Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben Unternehmensgruppe angehören und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplementär) organisiert werden.

§ 21

§ 21 Abs. 3 BerlinFG

  • Urteil vom 29. November 2001 IV R 39/00

    Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

§ 23

§ 23 BerlinFG

  • Urteil vom 29. November 2001 IV R 39/00

    Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

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