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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BewG (vor StÄndG 1992) - Alphaversion



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§ 95


§ 95

§ 95 Abs. 1 BewG (vor StÄndG 1992)

  • Urteil vom 19. März 2003 II R 78/00

    Hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dem Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe mitgeteilt, dass der Anspruch auf Erstattung der einem bestimmten Arbeitnehmer zu erbringenden Vorruhestandsleistungen dem Grunde nach besteht, ist der Erstattungsanspruch gemäß § 95 Abs. 1 BewG i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StÄndG 1992 bei der Vermögensaufstellung auf den nachfolgenden Stichtag zu erfassen.

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