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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BewG DDR - Alphaversion



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§ 10, § 50


§ 10

§ 10 Abs. 1 BewG DDR

  • Urteil vom 24. Mai 2007 II R 68/05

    Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.

§ 50

§ 50 BewG DDR

  • Urteil vom 24. Mai 2007 II R 68/05

    Ein mit dem Untergrund fest verbundenes öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von 8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.

§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG DDR

  • Urteil vom 28. Mai 2003 II R 41/01

    Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesen Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.

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