Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 19 BewG - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> BewG >> § 19 BewG

§ 19 Abs. 3 und 4 BewG

  • Beschluss vom 22. Februar 2001 II B 39/00

    Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.

§ 19 Abs. 4 BewG

  • Urteil vom 5. Mai 2004 II R 63/00

    Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet auch in den Fällen, in denen Mietwohngrundstücke i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV (entspricht § 75 Abs. 2 BewG) neben steuerbefreiten Wohnungen (§ 43 GrStG) nicht Wohnzwecken dienende Räume aufweisen.

§ 19 f. BewG

  • Urteil vom 13. Dezember 2000 X R 42/96

    Ein Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ein.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> BewG >> § 19 BewG

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.