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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 95 BewG - Alphaversion



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§ 95 Abs. 1 BewG

  • Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02

    Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.

  • Urteil vom 25. Oktober 2000 II R 58/98

    Für Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle), eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende) Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz ergeben, die der (Ertrags-)

    Besteuerung zugrunde gelegen hat.

§ 95 Abs. 1 BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung

  • Beschluss vom 25. Januar 2005 II B 170/03

    Rechtsfragen, die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt werden.

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG

  • Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 8/01

    1. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.

    2. § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind.

  • Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99

    1. Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.

    2. Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.

§ 95 Abs. 3 BewG

§§ 95 bis 99 BewG

  • Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99

    Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.

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