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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: BranntwMonG - Alphaversion



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§ 130, § 143, § 144


§ 130

§ 130 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG

  • Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01

    1. Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. von Art. 203 Abs. 1 ZK identisch.

    2. Ein Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden.

    3. Die "Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten" Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) nicht ein.

§ 130 Abs. 2 BranntwMonG

  • Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04

    Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.

§ 143

§ 143 Abs. 1 BranntwMonG

  • Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01

    1. Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. von Art. 203 Abs. 1 ZK identisch.

    2. Ein Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden.

    3. Die "Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten" Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) nicht ein.

§ 144

§ 144 Abs. 1 BranntwMonG

  • Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04

    Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.

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