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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Alphaversion



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Art. 7, Art. 20, Art. 23


Art. 7

Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03

    1. Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht,

    - dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur einen

    Berechtigten zu zahlen ist und

    - dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).

    2. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.

Art. 20

Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03

    1. Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht,

    - dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur einen

    Berechtigten zu zahlen ist und

    - dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).

    2. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.

Art. 23

Art. 23 Abs. 1 und 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03

    1. Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges Recht,

    - dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur einen

    Berechtigten zu zahlen ist und

    - dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).

    2. Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat.

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