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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 3 DBA-Schweiz - Alphaversion



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Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. 1, 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 7 Satz 1 DBA-Schweiz

  • Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 92/01

    1. Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.

    2. Kommt ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Schweiz

  • Urteil vom 1. April 2003 I R 31/02

    1. Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist.

    2. Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.

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