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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: DBA Italien 1925 - Alphaversion



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Art. 3, Art. 8, Art. 12


Art. 3

Art. 3 DBA Italien 1925

  • Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05

    1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

    2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die

    tatsächliche

    Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die

    rechtliche

    Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

Art. 8

Art. 8 DBA Italien 1925

  • Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05

    1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

    2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die

    tatsächliche

    Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die

    rechtliche

    Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

Art. 12

Art. 12 DBA Italien 1925

  • Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05

    1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

    2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die

    tatsächliche

    Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die

    rechtliche

    Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

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