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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 82i EStDV - Alphaversion



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§ 82i EStDV

  • Urteil vom 11. Juni 2002 IX R 79/97

    Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.

  • Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98

    Erfasst die von der Denkmalbehörde nach § 82i Abs. 2 EStDV (heute: § 7i Abs. 2 EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.

  • Urteil vom 6. März 2001 IX R 64/97

    Die Bescheinigung i.S. des § 82i Abs. 2 EStDV und deren Bin-

    dungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der persönli-

    chen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendun-

    gen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.

§ 82i EStDV 1988

  • Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 38/01

    1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob --nach Art und Umfang-- Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden.

    2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).

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