Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 32c  EStG
       
    
    
      
      § 32c  EStG (1996)
       
    
    
      
      § 32c  EStG 1994
       
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            Urteil vom 22. August 2007    
X R 39/02 
            
Enthält der Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine
Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet
dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die
Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die
Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu
Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann
dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden. 
         
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            Urteil vom 1. März 2001        IV
R 24/00 
            
Die
Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für
gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses)
nicht zu gewähren. 
         
       
    
    
      
      § 32c  EStG a.F.
       
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            Urteil vom 24. April 2008    
IV R 31/06 
            
Negative gewerbliche Einkünfte i.S. der
Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32c EStG a.F., die ein
Kommanditist aus einer Beteiligung an einer Seeschifffahrtsgesellschaft erzielt,
sind nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 v.H. zu kürzen. 
         
       
    
    
      
      § 32c  EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
       
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            Urteil vom 26. September 2006
X R 1/02 
            
1.
Eine anteilige Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 3
Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c
Abs. 2 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht
vorgesehen. 
            2. Der
auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen
(gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen
Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der
Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 3 EStG.
 
         
       
    
    
      
      § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG
       
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            Beschluss vom 11. Juni 2003  
IV B 47/03 
            
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002,
demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder
Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war. 
         
       
    
    
      
      § 32c a.F. EStG
       
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            Urteil vom 28. November 2007     
X R 6/05 
            
Die vom Komplementär einer KGaA aus der
Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge
unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c
EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen
i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet
wurden. 
         
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            Urteil vom 21. Januar
2004     XI R 15/03 
            
Bei
der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen
Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz
gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997)
unberücksichtigt. 
         
       
    
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