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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 35 EStG - Alphaversion



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§ 35 EStG 1997

  • Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05

    Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar.

§ 35 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG

  • Urteil vom 27. September 2006 X R 25/04

    1. Bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG sind nur die gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Positive gewerbliche Einkünfte sind deshalb mit negativen (Beteiligungs-)Einkünften zu verrechnen (sog. horizontaler Verlustausgleich).

    2. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags ist auch der sog. vertikale Verlustausgleich durchzuführen. Jedoch sind --auch in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2003-- negative Einkünfte vorrangig mit nicht gemäß § 35 EStG tarifbegünstigten Einkünften des Steuerpflichtigen bzw. --bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten-- mit solchen des Ehegatten zu verrechnen.

§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG

  • Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2003

  • Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

§ 35 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 EStG

  • Beschluss vom 11. Juni 2003 IV B 47/03

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.

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