Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG
       
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            Urteil vom 12. Januar 2001     VI R
102/98 
            
Führt
der Arbeitgeber entgegen § 39c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 39d Abs. 3 Satz 4 EStG den Lohnsteuerabzug trotz
Nichtvorliegen der Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der
Steuerklasse I durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1
Satz 3 EStG gilt, grundsätzlich nach § 42d Abs. 1
Nr. 1 EStG in Haftung genommen werden. 
         
       
    
    
      
      § 39c Abs. 4 EStG 1997
       
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            Urteil vom 23. September 2008    
I R 65/07 
            
Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S.
von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen,
dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach
§ 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits
bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer
fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997
kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern. 
         
       
    
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