Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997
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Urteil vom 14. Juli 2004
I R 100/03
Ist
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß
§ 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug
verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten.
Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4
Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die
Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet
wurde.
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