Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 4d  EStG
       
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            Urteil vom 19. Juni 2007     
VIII R 100/04 
            
Die für die Bemessung von
Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940)
geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen
eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach
§ 4d EStG anzuwenden. 
         
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            Urteil vom 29. Januar 2003   
XI R 10/02 
            
Beschäftigt
ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine
Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als
55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die
Gruppenunterstützungskasse nicht
abziehen. 
         
       
    
    
      
      § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG
       
    
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