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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 4d EStG - Alphaversion



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§ 4d EStG

  • Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04

    Die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 79/03, BFHE 206, 52, BStBl II 2004, 940) geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach § 4d EStG anzuwenden.

  • Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 10/02

    Beschäftigt ein Trägerunternehmen einer Gruppenunterstützungskasse, die noch keine Leistungen gewährt, keine Leistungsanwärter, die älter als 55 Jahre sind, kann es nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 1990 seine Zuwendungen an die Gruppenunterstützungskasse nicht abziehen.

§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG

  • Urteil vom 28. Februar 2002 IV R 26/00

    Eine Unterstützungskasse "verschafft" sich durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung steht die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen gleich.

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