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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 51a EStG - Alphaversion



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§ 51a EStG

  • Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 48/03

    Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die auf den Lohnsteu-erkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.

§ 51a Abs. 1 EStG

§ 51a Abs. 2 EStG

§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002

  • Urteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08

    1. Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden.

    2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

§ 51a Abs. 2, Abs. 5 EStG

  • Beschluss vom 28. November 2007 I R 99/06

    Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen (gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).

§ 51a Abs. 5 Satz 1 EStG

  • Beschluss vom 28. Februar 2001 I R 41/99

    Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.

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