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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 5a EStG - Alphaversion



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§ 5a EStG

  • Urteil vom 20. November 2006 VIII R 33/05

    Der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG.

§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05

    Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.

§ 5a Abs. 4 a Satz 3 EStG

  • Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 74/02

    Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4 a Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

§ 5a Abs. 4a EStG

  • Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02

    Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

    Hinsichtlich des gemäß § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von § 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach § 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.

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