Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 5a  EStG
       
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            Urteil vom 20. November
2006     VIII R 33/05 
            
Der
während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5
Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der
Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor
der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und
festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im
Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG. 
         
       
    
    
      
      § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG
       
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            Urteil vom 13. Dezember 2007    
IV R 92/05 
            
Veräußert eine
Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der
Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4
Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn
die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren
Betrieb aufgibt. 
         
       
    
    
      
      § 5a Abs. 4 a Satz 3 EStG
       
    
    
      
      § 5a Abs. 4a EStG
       
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            Urteil vom 6. Juli 2005    
VIII R 72/02 
            
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden. 
            
Hinsichtlich des gemäß § 7
Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von
§ 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach
§ 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen. 
         
       
    
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