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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 6 EStG - Alphaversion



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§ 6 EStG

  • Urteil vom 19. August 2008 IX R 71/07

    Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.

  • Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05

    1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    2. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand, angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem Hektar umfasst.

    3. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs.

  • Urteil vom 21. September 2004 IX R 36/01

    Veräußert ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23 EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967, 554).

  • Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00

    1. Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).

    2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

    3. Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht ist.

§ 6 EStG 1989

  • Urteil vom 15. September 2004 I R 5/04

    Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt.

Art. 6 EStG

§ 6 Abs. 1 EStG

  • Urteil vom 9. August 2006 I R 11/06

    Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004, 1234).

  • Urteil vom 31. Mai 2005 I R 35/04

    Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

  • Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 8/01

    1. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.

    2. § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind.

  • Urteil vom 15. September 2004 I R 7/02

    1. Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574).

    2. Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen vor.

    3. Wird der Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat, so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer Vereinbarung angemessener Bezüge ergäbe.

  • Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97

    1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249).

    2. Die Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06

    1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

    2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

    3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG

  • Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04

    Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.

  • Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 56/01

    Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den um die üblichen AfA und etwaige Investitionszuschüsse geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 10. Dezember 1992 IV R 17/92, BFHE 170, 145, BStBl II 1993, 344, sowie Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. März 1995 IV R 58/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702).

  • BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98

    Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig-- unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1992

  • Urteil vom 25. Januar 2006 I R 58/04

    Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom FG zu treffen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 EStG

  • Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 153/97

    Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 29. April 2009 I R 74/08

    1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680).

    2. Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

  • Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05

    Die für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 5 Satz 1 EStG 1990/1994

  • Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00

    1. Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG, auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos sein.

    2. Eine Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit voraus.

    3. Der Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994, 883).

    4. Der Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994 entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

  • Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 45/05

    1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.

    2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.

  • Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05

    Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3, Nr. 2 Satz 2 EStG 1995

  • Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02

    Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1993

  • Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02

    Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 Satz 2 EStG

  • Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 87/99

    Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

  • Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03

    Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

  • Beschluss vom 28. April 2004 VIII B 79/03

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000, 1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage entspricht.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06

    1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

    2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG

  • Urteil vom 10. Juli 2002 I R 79/01

    Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06

    1. Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.

    2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 23. September 2008 I R 19/08

    Teilwertzuschreibungen nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung sind auch dann im Gewerbeertrag zu erfassen, wenn die Teilwertabschreibung gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG 1992

  • Urteil vom 19. November 2003 I R 77/01

    1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).

    2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG

  • Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02

    1. Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird.

    2. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.

    3. Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).

  • Urteil vom 22. Mai 2003 IX R 9/00

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.

  • Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97

    Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass).

  • Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 100/97

    Werden innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Kapitalgesellschaftsanteile im Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag zu kürzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99

    Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen) übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.

    Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997

  • Urteil vom 22. August 2006 I R 6/06

    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344, sowie I R 105/00, BFH/NV 2002, 1433).

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 10. Juni 2009 I R 67/08

    Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der aus einer Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit abdeckt, ist --auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls-- als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die Lebensversicherung verwendet hat.

  • Urteil vom 10. August 2005 VIII R 26/03

    1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen.

    2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt.

    3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.

  • Urteil vom 20. April 2005 X R 2/03

    1. Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.

    2. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.

    3. Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733).

  • Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03

    1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Das gilt auch, wenn ein Besitz-Personengesellschafter an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, es sei denn, der Vorgang ist als verdeckte Einlage zu werten.

    2. Anteile des Besitz-Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung steht, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Besitz-Personengesellschafters.

  • Urteil vom 17. November 2004 I R 96/02

    Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.

  • Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 32/00

    1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.

    2. Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990

  • Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97

    Eine "Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997

  • Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05

    1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

    2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06

    1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

    2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

    3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

  • Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01

    1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.

    2. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1993

  • Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02

    Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06

    Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 11).

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 10. November 2005 IV R 13/04

    1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.

    2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.

    3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).

    4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG

  • Urteil vom 2. September 2008 X R 48/02

    1. Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).

    2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06

    1. Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.

    2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EStG

  • Urteil vom 30. November 2005 I R 1/05

    Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06

    1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

    2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

    3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 10. November 2005 IV R 13/04

    1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.

    2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.

    3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).

    4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG

  • Urteil vom 25. April 2006 VIII R 40/04

    1. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht.

    2. Nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04

    Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 30. November 2005 I R 1/05

    Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 EStG 1997

  • Urteil vom 30. November 2005 I R 110/04

    1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren.

    2. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

  • Urteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99

    Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG

  • Urteil vom 26. April 2006 X R 35/05

    Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG

  • Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01

    Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG

  • Urteil vom 24. April 2008 IV R 30/05

    Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen gegendüblichen Verhältnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.

  • Urteil vom 16. März 2004 VIII R 48/98

    Der VIII. Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII R 48/98 (BFH/NV 2004, 331) seinen Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) aufgehoben. Er sieht davon ab, die Frage nach der Bewertung der Nutzungsentnahme im Fall der privat veranlassten Beschädigung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens (hier: Verkehrsunfall auf einer Privatfahrt) dem Großen Senat des BFH erneut vorzulegen.

  • Beschluss vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98

    Der VIII. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

    Sind in die Bewertung der Nutzungsentnahme die im Buchwertansatz des PKW ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, wenn der zum Betriebsvermögen gehörende PKW während einer privat veranlassten Fahrt durch Unfall zerstört oder erheblich beschädigt wird?

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG

  • Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03

    1. Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH entspricht.

    2. Übertrug der Besitzunternehmer vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Teile seines Betriebsvermögens teilentgeltlich (hier: gegen Buchwertentgelt) auf die Betriebs-GmbH, so sind die Übertragungsvorgänge hinsichtlich jeden einzelnen Wirtschaftsguts im Verhältnis des Entgelts zum Teilwert in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten. Hinsichtlich der entgeltlichen Teile liegen (gewinnrealisierende) Veräußerungsgeschäfte und bezüglich der unentgeltlichen Teile verdeckte Einlagen vor.

    3. Werden bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1994

  • Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 17/05

    1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.

    2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.

    3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

  • Beschluss vom 23. April 2009 VI B 118/08

    1. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.

    2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

  • Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06

    1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

    2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544).

    3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.

    4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

    5. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

  • Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06

    1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

    2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.

  • Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06

    Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

  • Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06

    Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird.

  • Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05

    1. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1 v.H.-Regelung abgegolten.

    2. Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadensersatz führt nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.

  • Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05

    1. Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.

    2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.

    3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz.

  • Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04

    Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.

  • Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04

    1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.

    2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.

    3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.

    4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  • Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04

    1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

    2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.

  • Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05

    Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

  • Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03

    Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.

  • Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04

    1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verläßlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

    2. Eine vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 v.H. des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten.

  • Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/04

    Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

  • Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03

    1. Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung; zuletzt: BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

    2. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. Als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.

    3. Bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

  • Urteil vom 6. März 2003 XI R 12/02

    Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.

  • Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01

    Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebiets betreffen, handelt es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der als erste aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird.

  • Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99

    1. Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar.

    2. Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

    3. Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 v.H.-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

  • Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00

    1. Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

    2. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

  • Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00

    Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.

  • Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00

    1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).

    2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.

    3. Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.

    4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990

  • Urteil vom 5. Februar 2002 VIII R 53/99

    Das in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1990 für Entnahmen gewährte Wahlrecht zur Buchwertfortführung (sog. Buchwertprivileg) kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens beim Tod eines Gesellschafters der Personengesellschaft auf den Erben übergehen, die Gesellschaft aber aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001

  • Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06

    Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. bis VZ 2000

  • Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 96/04

    Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • Urteil vom 26. November 2008 X R 23/05

    Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.

  • Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 18/06

    1. Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden.

    2. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588).

  • Urteil vom 9. November 2000 IV R 45/99

    Legt ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen PKW in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1990/1997

  • Urteil vom 24. April 2007 I R 35/05

    Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einlage zu bewerten.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2002

  • Urteil vom 4. März 2009 I R 32/08

    Legt ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der Anteile ist daher steuerfrei.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3 EStG

  • Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04

    Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG

  • Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05

    Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist.

§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG

  • Urteil vom 17. September 2003 I R 97/02

    Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).

§ 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6 EStG

  • Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98

    Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

    Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?

  • Beschluss vom 15. April 2004 III R 8/98

    Beim I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten, dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen darf (Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/91, BFHE 175, 90, BStBl II 1994, 846; Beschluss vom 16. März 1994 I ER -S- 1/94, n.v.).

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG

  • Urteil vom 9. August 2001 III R 30/00

    Die einzelnen zu einer Verkaufsausstellung (sog. Sanitärausstellung) zusammengefassten Gegenstände stellen in aller Regel jeweils selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und kein einheitliches Wirtschaftsgut dar.

  • Urteil vom 9. August 2001 III R 43/98

    1. Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung.

    2. Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789).

§ 6 Abs. 1 und 2 EStG

  • Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 5/99

    Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

§ 6 Abs. 2 EStG

  • Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 82/06

    Auf Datenträgern (hier: CDs) in Form von Zahlenkolonnen gespeicherte Koordinaten des Gebäudebestandes der Bundesrepublik (sog. Geopunkte) sind immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage gewährt wird.

  • Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 29/99

    Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9).

§ 6 Abs. 2 EStR R 40 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99

    Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzugänge seines Viehanlagevermögens (hier: Zuchtsauen) übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.

    Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG ist dann aber grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).

§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG

  • Urteil vom 7. September 2000 III R 71/97

    Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800 DM nicht übersteigen.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

  • Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01

    1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 v.H. nicht übersteigt.

    2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.

    3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

§ 6 Abs. 3 EStG

  • Urteil vom 20. Juni 2007 X R 2/06

    1. Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen, deren Ablösung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten führt.

    2. Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung sind keine Veräußerungskosten.

§ 6 Abs. 5 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06

    1. Die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerrechtlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist (entgegen BMF-Schreiben vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190).

    2. Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein Teilbetrieb i.S. von § 24 Abs. 1 UmwStG 1995. Die Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (entgegen BMF-Schreiben vom 16. Juni 1978, BStBl I 1978, 235, Tz. 81; vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.03).

    3. Die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische (hier: österreichische) Betriebsstätte führte im Zeitraum vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 5 EStG 1997 durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt waren (Änderung der Rechtsprechung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Entnahme). Das gilt auch für die Einbringung einer Sacheinlage durch eine Personengesellschaft in eine Tochter-Personengesellschaft.

§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG

  • Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99

    1. Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.

    2. Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> EStG >> § 6 EStG

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