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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 65 EStG - Alphaversion



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§ 65 EStG 1997

§ 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 1997

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 53/01

    Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1997) keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält, das höher ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Österreich gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00

    1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.

    2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

    3. Ein niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt, versicherungs- oder beitragspflichtig sind.

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