Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
braucht Ihre Unterstützung.
 
 
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 71  EStG
       
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            Urteil vom 26. Juli 2001     VI R
55/00 
            
Stellt
sich   nach Ablauf eines Kalenderjahres   heraus, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse
berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu
Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. 
         
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            Urteil vom 26. Juli 2001     VI R
83/98 
            
Zeichnet
sich   während eines Kalenderjahres   ab, dass die Einkünfte oder
Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich überschreiten werden, so ist
die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend
mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres
aufzuheben. 
         
       
    
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