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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 7i EStG - Alphaversion



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§ 7i EStG

  • Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08

    Denkmal i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).

  • Urteil vom 14. Januar 2004 X R 19/02

    1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.

    2. Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

  • Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00

    Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

§ 7i (ab 1991) EStG

  • Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97

    Nach § 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist.

§ 7i Abs. 1 Satz 7 EStG

  • Urteil vom 20. Juni 2007 X R 13/06

    1. Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich "wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus.

    2. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f EStG.

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