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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 11 EigZulG - Alphaversion



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§ 11 EigZulG

  • Urteil vom 17. April 2007 VII R 34/06

    Der Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 14. Mai 2002 IX R 33/00

    Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

  • Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99

    Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

§ 11 Abs. 1 und 2 EigZulG

  • Urteil vom 20. November 2003 III R 47/02

    Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.

§ 11 Abs. 1, Abs. 3 EigZulG

  • Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 74/03

    Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

§ 11 Abs. 4 EigZulG

  • Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 26/05

    Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.

§ 11 Abs. 4 und 5 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03

    1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln.

    2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.

§ 11 Abs. 5 EigZulG

  • Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 26/05

    Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.

  • Urteil vom 12. Juli 2006 IX R 62/04

    Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.

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