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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 15 EigZulG - Alphaversion



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§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG

  • Urteil vom 15. Juli 2004 III R 19/03

    1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

    2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03

    1. Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.

    2. Die Anweisung in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.

    3. Die Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.

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