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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 19 EigZulG - Alphaversion



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§ 19 Abs. 1 und 4 EigZulG 1998

  • Urteil vom 4. November 2004 III R 61/03

    1. Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt.

    2. Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu.

§ 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) EigZulG i.d.F. vom 26. März 1997

  • Urteil vom 30. September 2003 III R 52/00

    Ein Bauantrag ist i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom 26. März 1997 (BStBl I 1997, 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.

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