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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 5 EigZulG - Alphaversion



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§ 5 EigZulG

  • Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 26/05

    Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.

  • Beschluss vom 20. Dezember 2000 IX B 78/00

    Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S. von § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.

§ 5 Sätze 1 und 2 EigZulG

  • Urteil vom 4. November 2004 III R 73/03

    1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln.

    2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.

  • Urteil vom 20. März 2003 III R 55/00

    Erstjahr i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet.

    Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.

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