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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 6 EigZulG - Alphaversion



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§ 6 Abs. 1 EigZulG

  • Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 74/03

    Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 37/01

    Der Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in räumlichem Zusammenhang zur selbstbewohnten Wohnung liegende, unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung ist nicht durch die für Eheleute geltende Objektbeschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausgeschlossen.

§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 12. Juli 2006 IX R 62/04

    Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.

§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 4 EigZulG

  • Urteil vom 22. September 2004 III R 48/02

    Erwirbt ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004 Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG nicht.

§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EigZulG

  • Urteil vom 15. Juli 2004 III R 19/03

    1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

    2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

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